Mutterschutz

Mutterschutz

Infografik Nr. 141213

Nach Art. 6 des Grundgesetzes hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Konkrete Absicherung bringen die gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz und ...

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Nach Art. 6 des Grundgesetzes hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Konkrete Absicherung bringen die gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz und die Leistungen der Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Über die Einhaltung der Bestimmungen zum Mutterschutz wachen die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzämter. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sie über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin zu informieren.

Das zum 1.1.2018 neu gefasste Mutterschutzgesetz legt zugunsten schwangerer Frauen und junger Mütter Beschäftigungsverbote und Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Entbindung fest. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Schülerinnen, Studentinnen, Freiwilligendienstleistende und Entwicklungshelferinnen; entsprechende Vorschriften gibt es auch für Beamtinnen. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen im Hinblick auf mögliche Gefahren für Mutter und Kind zu überprüfen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es verbietet Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, von denen eine „unverantwortbare Gefährdung“ für Mutter und Kind ausgehen kann, so u.a. schwere körperliche Arbeit während der Schwangerschaft sowie Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit auch für die stillende Mutter. Darüber hinaus kann im Einzelfall ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn von einer Tätigkeit gesundheitliche Gefahren für Mutter oder Kind ausgehen.

Sechs Wochen vor der Entbindung beginnt die Schutzfrist, während der die Schwangere nur noch beschäftigt werden darf, wenn sie es selbst ausdrücklich wünscht. Nach der Entbindung gilt in den ersten acht Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot; die Schutzfrist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, ebenso – allerdings nur auf Antrag – nach der Geburt eines behinderten Kindes. Der wegen einer vorzeitigen Entbindung ungenutzte Teil der Schutzfrist wird an die Zeit nach der Geburt angehängt.

Während der Schwangerschaft und noch vier Monate nach der Entbindung besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Zur Sicherung des Einkommens während der Schutzfrist erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen von ihrer Krankenkasse auf Antrag ein Mutterschaftsgeld (von bis zu 13 € pro Tag), das der Arbeitgeber auf die volle Höhe des vorherigen Nettolohns aufstockt. Müssen sie wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfrist ganz oder teilweise mit ihrer Arbeit aussetzen, zahlt ihnen der Arbeitgeber für diese Zeit einen Mutterschutzlohn in Höhe des vorherigen Durchschnittsverdienstes.

Ausgabe: 09/2017
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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