Vormundschaft (08/2009)
Kennzahl 130270
Kinder und Jugendliche, die keine Eltern mehr haben oder deren Eltern das Sorge- bzw. Vertretungsrecht entzogen wurde, erhalten einen Vormund (§§ 1773 ff. BGB). Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge und endet mit der Volljährigkeit des Mündels. Sie wird vom zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) von Amts wegen angeordnet. Das Gericht wählt nach Anhörung des Jugendamts eine geeignete Person, möglichst aus der Verwandtschaft des Mündels, aus und bestellt sie zum Vormund. Haben die Eltern selbst per Testament einen Vormund benannt, geht ihr Wunsch in aller Regel vor. Der Vormund wird per Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft...