Organe der Rechtsprechung (08/1997)
Kennzahl 129010
Durch das Grundgesetz wird der Rechtsprechung als ,,dritter Gewalt" eine besonders hervorgehobene, gegenüber den anderen staatlichen Gewalten streng abgegrenzte, neutrale Stellung zugewiesen. Die Richter, denen die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist, sind nach Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Als Organe der Rechtsprechung bestehen das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz aufgeführten Bundesgerichte und die Gerichte der Länder (Art. 92 GG).
Das Bundesverfassungsgericht (mit Sitz in Karlsruhe) hat den Rang eines eigenständigen Verfassungsorgans. Es entscheidet mit bindender Wirkung über die Auslegung des Grundgesetzes , die...