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Eheschließung (06/1998)

Kennzahl 130239
130239 Eheschließung (06/1998)

Auch die Ehe wird im Bürgerlichen Gesetzbuch als Rechtsbeziehung behandelt. Um eine Ehe eingehen zu können, sollen Mann und Frau volljährig, d.h. mindestens 18 Jahre alt sein (§ 1303 BGB). Das Familiengericht kann auf Antrag eine Ausnahme davon zulassen, wenn einer der Partner volljährig und der andere mindestens 16 Jahre alt ist. Widersprechen die Eltern (der gesetzliche Vertreter) des minderjährigen Partners dem Antrag aber aus triftigen Gründen, darf das Gericht ihm nicht stattgeben.

Die Heiratswilligen melden die beabsichtigte Eheschließung beim zuständigen Standesbeamten an. Dieser prüft, ob der Heirat ein Ehehindernis entgegensteht. Die...


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