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Eheliches Güterrecht (07/2002)

Kennzahl 130245
130245 Eheliches Güterrecht (07/2002)

Das Bürgerliche Gesetzbuch befasst sich in den Paragraphen 1363 ff. mit dem ehelichen Güterrecht, d.h. mit der Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Eheleuten.

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Sie gilt immer dann, wenn die Ehepartner keine besondere vertragliche Vereinbarung getroffen hab en. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet und nutzt es selbst. Allerdings unterliegt er dabei gewissen Einschränkungen: So darf er über die ihm gehörenden Gegenstände des gemeinsamen Haushalts und über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des Partners verfügen. Endet...


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