Bundesstaatliche Ordnung (09/2009)
Kennzahl 060060
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, bestehend aus 16 Ländern, die selbst Staaten mit eigenem Staatsgebiet und eigenständiger Hoheitsgewalt sind. Das bundesstaatliche Prinzip nach Art. 20, Abs. 1 des Grundgesetzes ist eines der wesentlichen Strukturelemente der Verfassungsordnung und darf deshalb nicht aufgehoben oder geändert werden. Im Grundgesetz ist festgelegt, wie die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen zwischen dem Bund (als Gesamtstaat) und den Ländern aufgeteilt sind. Die Grundregel besagt, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit die Verfassung nichts anderes...