Jugendarbeitsschutz (02/1997)
Kennzahl 280040
Jugendliche, die in einer Berufsausbildung stehen oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind, brauchen besonderen Schutz vor Überforderung, Überbeanspruchung und Gefährdung am Arbeitsplatz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt deshalb in zahlreichen Einzelvorschriften die Arbeitsbedingungen fest, die bei der Beschäftigung von Jugendlichen eingehalten werden müssen. Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren beschäftigt werden. Kinderarbeit ist verboten; dieses Verbot gilt auch für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Kindern ab 13 Jahren sind ausnahmsweise aber leichte und für sie geeignete Arbeiten erlaubt: Sie dürfen bis zu drei Stunden täglich...