Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht

Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht

Infografik Nr. 131311

Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht

Für junge Täter sieht das Gesetz ein besonderes Strafverfahren vor, in dem der Erziehungsgedanke Vorrang hat und die Bestrafung des Schuldigen nur ...

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Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht

Für junge Täter sieht das Gesetz ein besonderes Strafverfahren vor, in dem der Erziehungsgedanke Vorrang hat und die Bestrafung des Schuldigen nur eine Nebenrolle spielt. Die Sondervorschriften des Jugendstrafrechts gelten für Jugendliche (14- bis 17-Jährige), werden aber auch auf Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) angewandt, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder eine typische Jugendverfehlung begangen haben. Beispiele für jugendtypische Delikte sind etwa Schlägereien unter Gleichaltrigen, Farbschmierereien oder kriminelle Mutproben. Kinder (unter 14 Jahren) sind nach § 19 StGB schuldunfähig und unterliegen daher nicht dem Jugendstrafrecht.

Die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgesehenen Sanktionen sollen in erster Linie der Erziehung des jugendlichen Täters dienen. Allerdings verzichtet das Gesetz auf eine klare Aussage, was Erziehung in diesem Zusammenhang bedeutet. Nach § 91 JGG besteht ein weit gefasstes Erziehungsziel darin, den noch unreifen jungen Menschen zu einem rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu befähigen. In der Praxis ist sicher schon viel gewonnen, wenn Jugendliche, die ihre Erfahrung mit dem Jugendstrafrecht gemacht haben, nicht noch einmal straffällig werden.

Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet drei Arten von Sanktionen und lässt dem Jugendgericht viel Spielraum bei deren Ausgestaltung. • Erziehungsmaßregeln sollen das Leben des Jugendlichen wieder in geordnete Bahnen lenken. Sie bestehen zumeist in Weisungen: am Verkehrsunterricht teilzunehmen, sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu suchen, eine Lehrstelle anzutreten, bestimmte Orte und Personen zu meiden usw. • Zuchtmittel sind anzuwenden, wenn dem Jugendlichen eindringlich klar gemacht werden soll, dass er für seine Tat einzustehen hat ­– sei es durch eine nachdrückliche Verwarnung, durch Auflagen (Geldbuße, Wiedergutmachung des Schadens, gemeinnützige Arbeit) oder durch Anordnung von Jugendarrest. • Reicht die erzieherische Wirkung dieser Maßnahmen angesichts der „schädlichen Neigungen“ des jugendlichen Delinquenten nicht aus und macht die Schwere der Tat darüber hinaus eine Strafe erforderlich, kann das Gericht eine Jugendstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (bei Kapitalverbrechen: bis zu 10 Jahren) verhängen; bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende kann die Höchstrafe bei Mord bis zu 15 Jahren betragen. Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, hat das Jugendgericht die Möglichkeit, daneben einen Jugendarrest zu verhängen, der auf den jungen Täter abschreckend wirken soll (sog. „Warnschussarrest“).

Ausgabe: 07/2014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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