Todesstrafe

Todesstrafe

Infografik Nr. 603270

Einen Menschen zu töten, auch wenn er schwere Verbrechen begangen hat, ist mit dem Rechtsdenken der Aufklärung unvereinbar. Doch die Todesstrafe ist nicht aus der Welt, gerade in autoritären Staaten gibt es sie noch – und in den USA, wo sich aber seit einiger Zeit ein gegenläufiger Trend zeigt.

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Bis ins 18. Jahrhundert galt die Todesstrafe als angemessene und wirkungsvolle Form der Bestrafung schwerer Verbrechen. Die „Peinliche Gerichtsordnung“ Kaiser Karls V. von 1532 sah sogar besonders grausame Hinrichtungsarten vor. Mit dem Menschenrechtsideal der Aufklärung war die bewusste Tötung eines Menschen – auch wenn er sich schwerster Rechtsverletzungen schuldig gemacht hatte – jedoch nicht mehr vereinbar. Als einer der Ersten trat der italienische Jurist Cesare Beccaria (1738-1794) für die Abschaffung der Todesstrafe ein.

Wie Amnesty International berichtet, halten an der Todesstrafe weltweit noch 55 Staaten und Territorien fest. Soweit bekannt wurden im Jahr 2021 in 18 Ländern Hinrichtungen durchgeführt. Von insgesamt mindestens 579 Hinrichtungen fanden 314 (oder mehr) in Iran, 83 in Ägypten und mindestens 65 in Saudi-Arabien statt. Es fehlen jedoch Angaben für China. Amnesty International geht davon aus, dass dort allein tausende von Hinrichtungen vollstreckt wurden. In 28 weiteren Staaten ist die Todesstrafe zwar nach Gesetz noch in Kraft, wird aber faktisch nicht mehr angewandt; 8 Staaten sehen in Friedenszeiten von der Todesstrafe ab. In 108 Ländern ist sie dagegen vollständig abgeschafft. In den USA hat die Zahl der Hinrichtungen in den letzten Jahren abgenommen, 2021 waren es noch 11. Mittlerweile haben 23 US-Bundesstaaten und Washington D.C. die Todesstrafe abgeschafft.

Für die Gegner der Todesstrafe ist jede Hinrichtung ein nicht wieder gutzumachender Verstoß gegen die Menschenrechte. Sie verletzt den Grundsatz, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat und niemand „grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ unterworfen werden darf, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 heißt. Die Gründe, die demgegenüber für die Beibehaltung der Todesstrafe angeführt werden, halten keiner nüchternen Überprüfung stand. So lässt sich bislang nicht nachweisen, dass die Todesstrafe wirksamer vor Verbrechen abschreckt als z.B. eine langjährige Freiheitsstrafe. Die Hemmschwelle für Gewaltverbrechen scheint im Gegenteil dort niedriger zu sein, wo der Staat im Namen des Rechts selbst töten lässt. Wenig überzeugend ist auch das Argument, nur die Todesstrafe könne zuverlässig verhindern, dass Rechtsbrecher rückfällig würden. So bleibt am Ende nur der in den menschlichen Trieben verwurzelte Rechtfertigungsgrund, jedes Verbrechen müsse seine „gerechte“ Strafe finden und besonders schwere Straftaten könnten nur durch den Tod „gesühnt“ werden. Ein solches Rache- und Sühneverlangen ist dem modernen Rechtsdenken jedoch fremd.

Ausgabe: 07/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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